Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz und zu den Meldestellen

Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet alle Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten (ab 17. Dezember 2023 alle Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten) eine sog. interne Meldestelle einzurichten; ferner bestehen bei bestimmten Behörden sog. externe Meldestellen (hierzu noch nähere Informationen weiter unten).


Jeder Hinweisgeber hat ein gesetzlich eingeräumtes freies Wahlrecht, ob er sich an eine im Unternehmen eingerichtete interne Meldestelle oder an eine externe Meldestelle wenden will. Trotz dieses Wahlrechts präferiert das Hinweisgeberschutzgesetz den Weg, sich zuerst an eine im Unternehmen bestehende interne Meldestelle zu wenden.


Wir appellieren an unsere Unternehmensangehörigen wie auch externe Personen, die in irgendeinem beruflichen Kontakt zu unserem Unternehmen stehen, sich mit einem solchen möglichen Hinweis immer zuerst an unsere interne Meldestelle zu wenden. Der Geschäftsleitung liegt sehr viel daran, jeglicher Meldung zuerst unternehmensintern nachgehen zu können und für eine entsprechende Ahndung aufgedeckter Rechtsverstöße zu sorgen bzw. bestehende Missstände abzustellen. Wir sagen die rechtlich größtmögliche Vertraulichkeit und Schutz der hinweisgebenden Person zu. Dies wird dadurch gewährleistet, dass die interne Meldestelle unabhängig und weisungsungebunden handelt und dem gesetzlich vorgeschriebenen Vertraulichkeitsgebot unterliegt.


Um alle potentiellen Hinweisgeber zu motivieren, sich an die interne Meldestelle zu wenden, sagt unser Unternehmen weiter verbindlich zu, auch anonym eingehende Meldungen zu bearbeiten, obwohl dies vom Hinweisgeberschutzgesetz nicht zwingend vorgeschrieben ist.

Trotz der von uns eindeutig bevorzugten Inanspruchnahme unserer internen Meldestelle sind wir gesetzlich verpflichtet, auch über bestehende externe Meldestellen Informationen zu geben. Dies betrifft sowohl die in Deutschland eingerichteten wie auch die auf europäischer Ebene bestehenden externen Meldestellen. Unabhängig von einer konkreten rechtlichen oder branchenbezogenen Betroffenheit verlangt das Hinweisgeberschutzgesetz, über folgende externe Meldestellen zu informieren:

Externe Meldestellen auf nationaler Ebene

1. Externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz, Bonn

https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html


Das Bundesamt für Justiz als externe Meldestelle des Bundes ist für jegliche Meldungen von Verstößen umfassend zuständig. Es nimmt auch Meldungen entgegen, die die externe Meldestelle des Bundeskartellamts, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und die externen Meldestellen der Länder betreffen.

 

2. Bundeskartellamt, Bonn

https://www.bundeskartellamt.de/DE/Kartellverbot/Anonyme_Hinweise/anonymehinweise_artikel.html


Die Zuständigkeit des Bundeskartellamts als externe Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz erstreckt sich auf Hinweise im Bereich von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, GWB) und bei Verstößen gegen den EU Digital Markets Act (DMA). Das Bundeskartellamt ist auch weitere Meldestelle des Bundes (§ 23 HinSchG) für Meldungen, die die externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz betreffen.

 

3. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Bonn und Frankfurt/M.

https://www.bafin.de/DE/DieBaFin/Hinweisgeberstelle/hinweisgeberstelle_node.html


Die BaFin ist als externe Meldestelle für Hinweise zu Verstößen betreffend ihren Aufsichtsbereich nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (z.B. Banken, Finanzdienstleister, private Versicherungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Wertpapierhandel) zuständig.

Externe Meldekanäle von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union

1. Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), Brüssel

https://anti-fraud.ec.europa.eu/olaf-and-you/report-fraud_de


Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung ist speziell zuständig im Zusammenhang mit Betrug oder Unregelmäßigkeiten mit potentiell negativen Auswirkungen zulasten der EU-Mittel sowie für schwerwiegendes Fehlverhalten von Mitgliedern oder Bediensteten der EU-Organe und EU-Einrichtungen.

 

2. Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA), Lissabon

https://european-union.europa.eu/institutions-law-budget/institutions-and-bodies/search-all-eu-institutions-and-bodies/european-maritime-safety-agency-emsa_de


Die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs ist speziell zuständig im Zusammenhang mit der Sicherheit und Gefahrenabwehr auf See sowie der Bekämpfung der Meeresverschmutzung.

 

3. Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA), Köln.

https://european-union.europa.eu/institutions-law-budget/institutions-and-bodies/search-all-eu-institutions-and-bodies/european-union-aviation-safety-agency-easa_de


Die Europäische Agentur für Flugsicherheit ist speziell zuständig im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Sicherheit und des Umweltschutzes in der zivilen Luftfahrt in Europa.

 

4. Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), Paris

https://european-union.europa.eu/institutions-law-budget/institutions-and-bodies/search-all-eu-institutions-and-bodies/european-securities-and-markets-authority-esma_de


Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ist speziell zuständig für Meldungen bezüglich des Anlegerschutzes, der sog. geregelten Märkte sowie hinsichtlich der Finanzstabilität.

 

5. Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA), Amsterdam

https://european-union.europa.eu/institutions-law-budget/institutions-and-bodies/search-all-eu-institutions-and-bodies/european-medicines-agency-ema_de


Die Europäische Arzneimittel-Agentur ist speziell zuständig im Zusammenhang mit der Evaluierung, Überwachung und Sicherheitsüberprüfung von Human- und Tierarzneimitteln in der Europäischen Union.